Nach den ErlRV zum AbgÄG 2015 solle durch die neue Bestimmung des § 2 Abs 4a EStG "entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis (...) nunmehr ausdrücklich geregelt werden, dass bei bestimmten taxativ umschriebenen höchstpersönlichen Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft die erzielten Einkünfte unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet werden, die diese Leistungen erbringt". Der Autor erörtert die unmittelbare Wirkung und die Auslegung dieser Norm sowie die demnach bestehenden Anwendungsmöglichkeiten und -probleme.