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Unionsrechtskonformität der neuen Entstrickungsbesteuerung ("Exit Tax") im Hinblick auf Drittstaatssachverhalte

Steuerrecht aktuellDr. Erik Pinetz, LL.M. MSc./Dr. Erich Schaffer, MSc. LL.B.ÖStZ 2016/555ÖStZ 2016, 377 Heft 14 v. 22.7.2016

Mit dem AbgÄG 201511BGBl I 2015/163. hat der Gesetzgeber die Entstrickungsbesteuerung auf neue Beine gestellt. Im Mittelpunkt der Neuregelung stand dabei insb die Verankerung eines Ratenzahlungskonzepts, das weitgehend anstelle des bisher gültigen Nichtfestsetzungskonzepts zur Anwendung kommt.22Vgl dazu auch Mayr/Mair, Grenzüberschreitende Verschmelzungen und Einbringungen nach dem AbgÄG 2015, RdW 2016, 72 (72). Wie der Gesetzgeber in den Materialien ausführt,33Vgl ErlRV 896 BlgNR 25. GP , 4. sind die Änderungen vor allem auf die jüngere Rsp des EuGH zurückzuführen, aus der abgeleitet wurde, dass das österreichische Nichtfestsetzungskonzept über die unionsrechtlichen Mindestanforderungen hinausging.44Vgl dazu gleich Kapitel 1. Auch das neue Ratenzahlungskonzept gilt jedoch - wie bereits das bisherige Nichtfestsetzungskonzept - nur im Verhältnis zu EU-Staaten oder EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe. In Drittstaatssachverhalten kommt es hingegen nach wie vor zur sofortigen Aufdeckung und Besteuerung der angesammelten stillen Reserven. Diese Schlechterstellung von Drittstaatssachverhalten hat in der Literatur zu unionsrechtlichen Bedenken geführt,55Vgl Wurm, Rs DMC: Unionsrechtskonformität der Entstrickungsregelung in § 16 UmgrStG bei grenzüberschreitenden Einbringungen von Mitunternehmeranteilen?, GeS 2014, 291 (293 ff); Massoner/Stefaner, Umgründungen, in Stefaner/Schragl, SWK-Spezial Wegzugsbesteuerung (2016) 129 (138); KWT-Stellungnahme vom 6. 11. 2015 zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2015, 7; Pinetz/Schaffer, Kapitalverkehrsfreiheit und Exit-Tax-Bestimmungen: Änderung der Entstrickungsbesteuerung bei Drittstaaten notwendig?, ÖStZ 2014, 423 (426 ff). da nach der Rsp des EuGH in bestimmten Entstrickungsbesteuerungsfällen die Kapitalverkehrsfreiheit anwendbar ist und diese auch Drittstaatssachverhalte in ihrem Schutzbereich erfasst.66Vgl dazu unten Kapitel 2.1. Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden die Unionsrechtskonformität der neuen Entstrickungsbesteuerung im Hinblick auf Drittstaatssachverhalte genauer untersucht werden.

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