Der mit dem StRefG 2015/2016 eingeführte § 23a EStG sieht eine - zum § 2 Abs 2a EStG hinzutretende - weitere Wartetastenregelung für Verluste von "kapitalistischen Mitunternehmern" vor; das sind solche, deren Haftung eingeschränkt ist wie insb bei Kommanditisten und die keine "ausgeprägte Unternehmerinitiative" entfalten. Das Verlustausgleichspotenzial ist dabei begrenzt durch das steuerliche Kapitalkonto des kapitalistischen Mitunternehmers vor Verlustzuweisung. Während § 23a Abs 3 EStG das steuerliche Kapitalkonto negativ definiert, indem er beschreibt, was nicht zu berücksichtigen ist (Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsvermögen sind nur im für die Verlustverrechnung irrelevanten KapK II zu erfassen), enthält diese BMF-Info eine positive Umschreibung, wonach sich das für § 23a EStG relevante KapK I aus folgenden Werten zusammensetzt: