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Der VfGH denkt: Das Abzugsverbot für Managergehälter lenkt. Keine Red‘ davon!11Nach Bertolt Brecht, Mutter Courage und ihre Kinder (1941) 4. Szene: "Der Mensch denkt: Gott lenkt. Keine Red’ davon!". Brecht verfremdet durch die Interpunktion bewusst das auf die Bibelstelle Sprüche 16, 9 ("Des Menschen Herz erdenkt sich seinen Weg, aber der Herr allein lenkt seinen Schritt") zurückgehende Sprichwort "Der Mensch denkt, Gott lenkt".

Steuerrecht aktuellUniv.-Prof. Dr. Claus StaringerÖStZ 2015/111ÖStZ 2015, 81 Heft 4 v. 16.2.2015

Mit Erkenntnis vom 9. 12. 201422VfGH 9. 12. 2014, G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014. hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität des Abzugsverbots für über 500.000 € p.a. hinausgehende "Managergehälter"33In der Folge soll die in der allgemeinen Diskussion übliche Terminologie beibehalten werden, die die von § 20 Abs 1 Z 7 EStG erfassten Aufwendungen als "Managergehälter" bezeichnet. Dies ist freilich irreführend: Das Gesetz nimmt in keiner Weise Bezug auf "Manager", genauso können etwa Gehälter an Künstler, Sportler oder andere Berufsgruppen dem Abzugsverbot unterliegen. bestätigt. Kern der Entscheidung ist, dass der VfGH dem Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zubilligt, mit diesem Abzugsverbot einen Anreiz zur Verminderung der "Einkommensschere" zwischen Spitzengehältern und Durchschnittsgehältern von Arbeitnehmern zu setzen. Die Rechtfertigung des Abzugsverbots soll nach dem VfGH im vom Gesetzgeber verfolgten Lenkungsziel liegen, dass Unternehmen die an ihr Topmanagement bezahlten Spitzengehälter zukünftig senken sollen.

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