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Gesetzesprüfungsantrag zur Wiedereinführung der Schaumweinsteuer mit AbgÄG 2014

Info aktuellRechtsprechungBearbeiterin: Mag. Sabine SadloÖStZ 2015/109ÖStZ 2015, 79 Heft 4 v. 16.2.2015

Mit dem Ziel, bis 2016 ein strukturelles Nulldefizit im Bundesbudget und Verhaltensänderungen bezüglich der Gesundheit zu erreichen, führte das AbgÄG 2014 (die am 1. 4. 2005 auf einen Nullsatz abgesenkte) Schaumweinsteuer zum 1. 3. 2014 in Höhe von 100 € je Hektoliter wiederum ein. Da Prosecco-Frizzante, somit Perlwein, nicht in den Anwendungsbereich des Schaumweinsteuergesetzes fällt, bleibt diese Warengruppe diesbezüglich steuerfrei. Angesichts des zu erwartenden Umsatzrückgangs um etwa 30 % zugunsten der italienischen Konkurrenzprodukte hat eine heimische Sektproduzentin nun den Weg zum BFG beschritten. Das Gericht teilt die von der Steuerschuldnerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3 Abs 1 SchwStG, wonach die Vorschreibung der Schaumweinsteuer eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der verfassungsrechtlich verbürgten Erwerbsfreiheit und des dem Gleichheitsgrundsatz immanenten Sachlichkeitsgebots darstellt:

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