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Notar, Treuhandschaft, Schadenersatzleistungen abziehbar, Disziplinarstrafe nicht

JudikaturNotar, Treuhandschaft, Schadenersatzleistungen abziehbar, Disziplinarstrafe nichtÖStZ 2015/105ÖStZ 2015, 66 Heft 3 v. 6.2.2015

EStG 1988: § 4 Abs 4

VwGH 30. 10. 2014, 2011/15/0137

Erfolgt die Übernahme der Stellung als Treuhänder unbestritten im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit eines Notars, sind daraus resultierende Schadenersatzleistungen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Notar mit Übernahme einer "selbstschuldnerischen Garantie" iZm der Treuhandschaft betreffend eine Provisionszahlung gegen ein gesetzliches Verbot (§ 109a Abs 1 Notariatsordnung) verstoßen haben sollte. In Hinblick auf das dem Notar aus der Abwicklung der Treuhandschaft iZm dem Projekt in Aussicht gestellten Honorar blieb nämlich eine eindeutige und unmittelbare Verknüpfung mit der Einnahmenerzielung bestehen. Da sich ein "gewisses Vertrauensverhältnis" zu Klienten regelmäßig im Rahmen einer längeren Geschäftsbeziehung ergeben wird, verlässt allein deswegen ein allfälliges Fehlverhalten in einer derartigen Geschäftsbeziehung nicht die betriebliche Sphäre.

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