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Kostenersätze für Drittschuldnererklärungen haben Schadenersatzcharakter (Zweimüller, SWK 36/2014, S. 1547)

ArtikelrundschauUmsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/101ÖStZ 2015, 65 Heft 3 v. 6.2.2015

Das zuständige Finanzamt und der UFS haben die Rechtsansicht vertreten, dass Kostenersätze für Drittschuldnererklärungen Leistungsentgelt und somit steuerbar und steuerpflichtig mit 20 % seien. Der VwGH (verstärkter Senat) habe mit Erkenntnis vom 30. 10. 2014, 2011/15/0181, diese Rechtsansicht verworfen und den Bescheid des UFS wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Kostenersätze für Drittschuldnererklärungen hätten Schadenersatzcharakter und seien daher nicht umsatzsteuerbar.

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