Der VwGH habe sich mittlerweile in drei Erk mit liechtensteinischen Stiftungen beschäftigt und grundsätzliche Aussagen zur steuerrechtlichen Behandlung nach dem österr Abgabenrecht getätigt, die erheblich von den bisher publizierten Rechtsansichten der Vertreter der Finanzbehörde abweichen und auch den StiftR 2009 widersprechen würden. Der Autor stellt dar, welche Schlüsse für die Praxis sich aus den Aussagen des VwGH ergeben.