FLAG 1967: § 2 Abs 1 lit c, § 6 Abs 2 lit d und Abs 5
VwGH 20. 11. 2014, Ra 2014/16/0010
Zur Gewährung (erhöhter) Familienbeihilfe an eine volljährige Person ist nach der für Vollwaisen geltenden Regelung des § 6 Abs 2 lit d FLAG entscheidend, dass die Erwerbsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt (21. Lebensjahr bzw während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs) eingetreten ist. Der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG ist erst dann erfüllt, wenn eine Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung geführt hat, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (es kommt damit weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem die Krankheit zu (irgend)einer Behinderung geführt hat).