Mit der Schaffung des § 23a EStG schränke der Gesetzgeber des StRefG 2015/2016 die Verlustverrechnung für beschränkt haftendende Mitunternehmer ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative erheblich ein.
Mit der Schaffung des § 23a EStG schränke der Gesetzgeber des StRefG 2015/2016 die Verlustverrechnung für beschränkt haftendende Mitunternehmer ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative erheblich ein.