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Selbstanzeige, Abgabenentrichtung, keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung

JudikaturÖStZ 2015/68ÖStZ 2015, 38 Heft 1 und 2 v. 26.1.2015

FinStrG: § 29 Abs 2, § 167

VwGH 11. 9. 2014, 2013/16/0215

§ 29 FinStrG sieht als Strafaufhebungsgrund die Selbstanzeige vor. Die Bestimmungen nach § 167 FinStrG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gelten - wie im Bereich des AVG - nur für verfahrensrechtliche Fristen (anders zu § 308 BAO etwa E 21. 9. 2006, 2006/15/0090, zur Versäumung der Antragsfrist zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie).

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