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Bestandvertragsgebühr, Pflegeheim dient nicht überwiegend Wohnzwecken

JudikaturBearbeiter: Dr. Josef FuchsÖStZ 2015/506ÖStZ 2015, 372 Heft 12 v. 15.6.2015

GebG 1957: § 33 TP 5

VwGH 16. 10. 2014, 2011/16/0169, 0170

Die Begünstigung des § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz GebG, wonach für Bestandverträge bei bestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswerts anzusetzen sind, hat zur Voraussetzung, dass die in Bestand gegebenen Gebäude oder Gebäudeteile überwiegend Wohnzwecken dienen. Dies ist bei der Vermietung von Liegenschaften zum Betrieb eines Pflegeheims nicht der Fall, zumal bei Gebäuden, die der stationären Pflege von pflegebedürftigen Personen dienen sollen, die Betreuungskomponente die bestandrechtlichen Elemente überlagert. Die in Bestand gegebenen Räumlichkeiten dienen aus der Sicht der zu pflegenden Personen nicht überwiegend Wohnzwecken. Die Bestandvertragsgebühr wurde damit zu Recht (bei einer Vertragsdauer von 35 Jahren) nach § 3 Abs 3 erster Satz GebG mit dem 18-fachen des Jahreswerts bemessen.

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