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(Familien-)Stiftung, Liechtenstein, Einkünftezurechnung, Verjährungsfrist (Hinterziehung)

JudikaturBearbeiter: Dr. Josef FuchsÖStZ 2015/498ÖStZ 2015, 370 Heft 12 v. 15.6.2015

EStG 1988: § 2 Abs 1 (BAO: § 207 Abs 2, FinStrG: § 33 Abs 1)

VwGH 25. 2. 2015, 2011/13/0003

Die Frage, ob Einkünfte einer in Liechtenstein ansässigen Stiftung oder aber den Stiftern oder den Begünstigten zuzurechnen sind, ist nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Rechts zu beurteilen (vgl auch VwGH 15. 12. 2010, 2008/13/0012).

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