Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu bestimmten Rechtsgeschäften seien von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit. Die aktuelle Fassung dieser Befreiungsbestimmung sei mit dem BBG 2011 beschlossen worden und gleichzeitig die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr abgeschafft worden. Am bedeutsamsten sei die Befreiung für Sicherungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen. Der Autor behandelt zwei praktische Fragen zum sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Befreiung.