Der Rechtsunterworfene könne sich bei nicht richtlinienkonformer Umsetzung des Unionsrechts stets auf das für ihn günstigere nationale Recht berufen. Demgemäß könne der Einzelne die Rechtsfolgen im Fall von Liebhaberei bei der kleinen Vermietung wirken lassen, sodass eine solche Betätigung nicht unternehmerisch sei. Die Autoren replizieren auf Pfeiffer, der die von Gaedke vertretene Meinung nicht teile, dass bei der verlustträchtigen und als Liebhaberei qualifizierten kleinen Vermietung von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit auszugehen sei.