Im Zuge der Übermittlung einer Beschwerde an das BFG muss die Abgabenbehörde einen Vorlagebericht verfassen. Versehentliche Falschbezeichnungen im Vorlagebericht hätten dazu geführt, dass das BFG die Beschwerdevorlage als zurückgenommen erklärt hat und das Verfahren damit zunächst beendet war. Dieser Vorgehensweise habe der VwGH im Erk vom 29. 1. 2015, Ro 2005/15/0001, eine Absage erteilt.