In Ö werde die Doppelbesteuerung entweder durch die Befreiungsmethode oder durch die Anrechnungsmethode vermieden. Bei Verlusten könne keine Anrechnung erfolgen. Die Verpflichtung, die verlustbedingt nicht anrechenbaren Auslandssteuern zum Vortrag zuzulassen, lasse sich sowohl aus dem Unionsrecht als auch aus den österr DBA ableiten. Anders als vom VwGH angenommen, löse die Versagung eines Anrechnungsvortrags nicht nur wirtschaftliche, sondern tatsächlich juristische Doppelbesteuerung aus.