In der Prüfungspraxis sei im Zusammenhang mit Unternehmensgruppen regelmäßig von Bedeutung, ob die finanzielle Verbundenheit zwischen Gruppenträger und Gruppenmitglied (mehr als 50 %) während des gesamten Kalender-/Wirtschaftsjahrs bestanden habe. Dabei spiele in vielen Fällen auch die Rückwirkungsfiktion bei Umgründungen eine nicht unwesentliche Rolle.