In der Praxis sei der Vorstand einer Privatstiftung häufig mit Wirtschaftstreuhändern und Rechtsanwälten besetzt. Gerade in diesen Besetzungsvarianten komme es oft vor, dass Leistungen von den Kanzleien der Stiftungsvorstände an die Privatstiftung erbracht werden. Im Beitrag werden die gesetzlichen Regelungen der Insichgeschäfte des Stiftungsvorstands sowie deren Auslegungsvarianten erläutert.