UStG 1994: § 12 Abs 1 (§ 11 Abs 1 und 3)
VwGH 27. 2. 2014, 2013/15/0287
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG ist ua, dass der Rechnung (§ 11 UStG) eindeutig die Unternehmer zu entnehmen sind, die einander als Leistungsempfänger einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden sind. § 11 Abs 1 Z 1 und Z 2 UStG (idF vor BGBl I 2012/112) erfordern für die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Allerdings enthält § 11 Abs 3 UStG ausdrücklich Erleichterungen bei deren Angabe und normiert, dass "jede Bezeichnung ausreichend (ist), die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht". Entscheidend ist die eindeutige Feststellbarkeit von Namen und Anschrift (vgl VwGH 11. 11. 2008, 2006/13/0013, zur Spezifizierung des Lieferungs- und Leistungsgegenstands).