EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
VwGH 23. 10. 2013, 2010/13/0134
Der (vom UFS vertretenen) Auslegung, dass zur Frage, ob ein Arbeitnehmer iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG (idF vor der Novelle BGBl I 2013/53) eine Fahrtstrecke im Kalendermonat "überwiegend zurückgelegt" wird, bei einer Teilzeitbeschäftigung von den tatsächlichen Arbeitstagen auszugehen und dabei eine Aliquotierung vorzunehmen sei, die bei überwiegendem Pendeln in einem nur einen Arbeitstag pro Woche umfassenden Beschäftigungsverhältnis nur zum Zuspruch eines Fünftel des Pauschbetrags führe, kann schon iSd E des VwGH vom 31. 3. 2011, 2007/15/0147, nicht gefolgt werden (in dem ausgesprochen wurde, dass für Wegstrecken, die "nur an zwei Arbeitstagen in der Woche und somit nicht überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt" werden, ein Pauschbetrag nicht zusteht). Anders als nach der Neugestaltung der Regelung durch die Novelle BGBl I 2013/53 war daher die Gewährung von Teilbeträgen des Pauschbetrags für Teilzeitbeschäftigte nach § 16 Abs 1 Z 6 lit b und c EStG für das Streitjahr 2008 nicht zulässig.