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Behebung der Mängel einer Berufung per E-Mail?

Artikelrundschau(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2014/334ÖStZ 2014, 231 Heft 9 v. 2.5.2014

(Weninger, SWK 8/2014, S. 442)

Wenn eine Berufung bzw Beschwerde inhaltliche Mängel aufweist, ist ein Mängelbehebungsverfahren mit Fristsetzung durchzuführen. Die Behebung der Mängel durch ein E-Mail sei - entgegen einer Entscheidung des UFS - nicht zulässig, und die Berufung/Beschwerde gelte daher kraft Gesetzes als zurückgenommen.

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