(Weninger, SWK 8/2014, S. 442)
Wenn eine Berufung bzw Beschwerde inhaltliche Mängel aufweist, ist ein Mängelbehebungsverfahren mit Fristsetzung durchzuführen. Die Behebung der Mängel durch ein E-Mail sei - entgegen einer Entscheidung des UFS - nicht zulässig, und die Berufung/Beschwerde gelte daher kraft Gesetzes als zurückgenommen.