(Merzo, ecolex 3/2014, S. 269)
Der Vertragserrichter hat nach 3 Ob 159/12x regelmäßig auch den anderen Vertragsteil, von dem er nicht bevollmächtigt wurde, über steuerliche Umstände aufzuklären, andernfalls der Vertragserrichter dem anderen Vertragsteil gegenüber haftet. Mit dieser E werde die bisherige Rsp fortgeführt und klargestellt, dass der Vertragserrichter auch steuerliche Aufklärung schuldet.