Seit dem AbgÄG 2014 können Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern nur mehr dann im Inland verwertet werden, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Fehlt die umfassende Amtshilfe, scheiden bestehende ausländische Gruppenmitglieder ex lege aus der Gruppe aus und die im Inland verwerteten Auslandsverluste sind nachzuversteuern. Trotz einer Verteilung des Nachversteuerungsbetrags auf drei Jahre bestehen gegen diese Vorgangsweise des einfachen Gesetzgebers verfassungsrechtliche Bedenken.