Dass die österreichische Finanzverwaltung dem Rechtsinstitut der Arbeitskräfteüberlassung mitunter sehr kritisch gegenübersteht, zeigt sich durch eine Reihe von Sonderbestimmungen, wie beispielsweise die abweichend definierte Kommunalsteuerbemessungsgrundlage im Falle der Überlassung ausländischer Arbeitskräfte oder die "Auftraggeberhaftung" im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Durch das AbgÄG 2014 wurde dieser Katalog um eine weitere Bestimmung in § 20 Abs 1 Z 7 lit a EStG ergänzt, wonach das Gestellungsentgelt nur noch abzugsfähig sein soll, wenn dieses den Betrag von € 500.000 p.a. nicht übersteigt.