Der VwGH beschäftigte sich kürzlich mit dem Fall einer selbständigen Steuerberaterin, die für Hilfsarbeiten in der Kanzlei (wie zB Belege ordnen und kopieren, Ablage und Tippen der Steuererklärungsformulare) ihre zwei eigenen Kinder und drei Geschwister einer befreundeten Familie P herangezogen hat. Der UFS Wien hatte auf die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu allen fünf jugendlichen Zahlungsempfängern die sog "Angehörigenjudikatur" angewendet und jeweils nur die "Gehälter und Fremdhonorare" für Tätigkeiten in den Ferienmonaten Juli und August als Betriebsausgaben anerkannt. Die Begründung seines Bescheids ist aber nicht geeignet, das Ergebnis der beschränkten Anerkennung der Zahlungen zu tragen. Denn selbst wenn ein Kind neben dem Schulbesuch im Betrieb der Eltern nur geringfügig täglich mitarbeitet, kann der Lohnaufwand laut VwGH als Betriebsausgabe anzuerkennen sein: