Im Rechtsstreit zwischen einem amerikanischen Investmentfonds, zu dessen Tätigkeit ua der Erwerb von Beteiligungen an polnischen Gesellschaften gehört, und der polnischen Finanzverwaltung wegen der verweigerten KöSt-Erstattung auf die von ihm bezogenen Dividenden liegt nun die Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat geurteilt, dass der freie Kapitalverkehr auch in einer solchen Outbound-Situation Anwendung findet und ein Mitgliedstaat Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden, nicht von einer Steuerbefreiung ausschließen darf, wenn zwischen beiden Staaten eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe besteht. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob das vertraglich vereinbarte Verfahren zum Informationsaustausch den Steuerbehörden eine Überprüfung der vom Investmentfonds zur Verfügung gestellten Informationen ermöglicht: