Durch die mit dem AbgÄG 2014 erfolgte Novellierung des § 9 Abs 2 TS 2 KStG wurde die grenzüberschreitende Anwendung der Gruppenbesteuerung iSd § 9 KStG auf ausländische Körperschaften beschränkt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Im folgenden Beitrag wird die Tragweite dieser Einschränkung sowie ihre Auswirkung auf bestehende Unternehmensgruppen beleuchtet.