Im Urteil vom 25. 2. 2010, C-337/08 , X Holding, ÖStZ 2010/208, hatte der EuGH der niederländischen Regelung zur "steuerlichen Einheit" eines Konzerns zugestanden, dass sie in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausschließt. Es wurde dort hingegen nicht die Frage untersucht, ob die weiteren Folgen des Ausschlusses, insbesondere der Nachteil der Unmöglichkeit der Aufnahme der inländischen Gesellschaften in eine steuerliche Einheit, ebenfalls mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sind. Daher wird der Gerichtshof wiederum zu derartigen "lückenhaften" Konzernen befragt und steht nun allein die Konsolidierung der inländischen Gesellschaften in Frage. Für Generalanwältin Kokott ist eine Rechtfertigung der vorliegenden Beschränkung vorläufig nicht ersichtlich. Nach ihren Schlussanträgen verstößt die niederländische Regelung, nach der sich in den Niederlanden ansässige Mutter- und Enkelgesellschaften nur dann zu einer steuerlichen Einheit verbinden können, wenn die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft ebenfalls in den Niederlanden ansässig ist oder dort zumindest eine Betriebsstätte unterhält, gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Grundfreiheit steht der niederländischen Regelung auch insoweit entgegen, als sich danach in den Niederlanden ansässige Schwestergesellschaften nur dann zu einer steuerlichen Einheit verbinden können, wenn die Muttergesellschaft ebenfalls in den Niederlanden ansässig ist oder dort zumindest eine Betriebsstätte unterhält. Schlussanträge der Generalanwältin 27. 2. 2014 zu C‑39/13, C‑40/13 und C‑41/13, SCA Group Holding.