(Wild, taxlex 12/2013, S. 417)
Im neuesten Wartungserlass der UmgrStR sei die Rz 726a eingefügt worden, wonach die Mitübertragung eines bestehenden Fruchtgenussrechts an einem Kapitalanteil als schädliche Gegenleistung iSd § 19 Abs 1 UmgrStG zu qualifizieren sei. Dadurch komme es zur unterschiedlichen Behandlung von Fruchtgenussrechten im Rahmen von Einbringungen und Fruchtgenussrechten im allgemeinen Ertragsteuerrecht.