(Ludwig, SWK 36/2013, S. 1520)
Eine Kapitalgesellschaft brachte gegen die Vorschreibung einer MiKö vor, dass sie lediglich als Mantelgesellschaft fungiere, nach außen nicht in Erscheinung getreten und daher nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Der VwGH habe entschieden, dass die Einhebung einer MiKö rechtskonform ist, welche Einschätzung bereits der VfGH und der EuGH geteilt hätten.