(Doralt, RdW 12/2013, S. 750)
Die Übertragung eines KG-Anteils könne nur dann eine Schenkung sein, wenn dieser Anteil einen real positiven Wert habe. Andernfalls liege - unabhängig von der Willenskundgebung der Vertragsparteien - keine Schenkung vor, sodass das nicht aufgefüllte negative Kapitalkonto gem § 24 Abs 2 EStG nachzuversteuern sei.