Mit Beschluss vom 24. 10. 2013, Zl A 2013/0010-1, stellte der VwGH gem Art 140a B-VG an den VfGH den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art 14 DBA-Liechtenstein. Der VwGH gründet seine verfassungsrechtlichen Bedenken auf den Umstand, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd Art 14 DBA-Liechtenstein der Freistellungsmethode unterliegen, während gewerbliche Einkünfte iSd Art 7 des Abkommens der Anrechnungsmethode unterliegen und sich aufgrund der stark divergierenden Steuersätze in Österreich und Liechtenstein eine Besteuerung in Liechtenstein mit Steuerfreistellung in Österreich stark zugunsten des StPfl auswirke.