(Heinz, SWK 36/2013, S. 1531)
Der EuGH habe entschieden, dass der Anwendungsbereich der Margensteuer auch das B2B-Geschäft umfassen solle. Überdies seien Margen transaktionsbezogen zu ermitteln, eine pauschale Ermittlung von Gruppen- und Gesamtmargen sei von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht gedeckt. Dieses Urteil sei bemerkenswert und werde möglicherweise für die in Ö geltende Rechtslage massive Auswirkungen mit sich bringen.