Das Gruppenbesteuerungsregime des § 9 KStG ermöglicht die Bildung einer Unternehmensgruppe zwischen in- und ausländischen Körperschaften. Ausländische Körperschaften können nach Maßgabe von § 9 Abs 2 Teilstrich 2 KStG als Gruppenmitglieder in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Ausmaß der Beteiligung im Inland berücksichtigt werden. Für diese Zwecke ist das nach den jeweiligen nationalen Vorschriften bzw das nach IAS/IFRS ermittelte Ergebnis des ausländischen Gruppenmitglieds in ein nach den österreichischen Abgabenvorschriften ermitteltes Ergebnis umzurechnen. Weicht das ausländische Abgabenrecht erheblich vom österreichischen Abgabenrecht ab, stellt der nach IAS/IFRS erstellte Einzelabschluss des ausländischen Gruppenmitglieds den Ausgangspunkt für die Ergebnisumrechnung auf österreichisches Abgabenrecht dar (vgl Rz 1081 KStR 2013).