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Bescheidadressat bei schweizerischem Insolvenzverfahren, Deutung zulässig

JudikaturÖStZ 2014/884ÖStZ 2014, 553 Heft 21 v. 4.11.2014

BAO: § 93 Abs 2 (§ 79)

VwGH 26. 6. 2014, 2013/15/0062

Hinsichtlich der Bezeichnung des Bescheidadressaten gem § 93 Abs 2 BAO ist (jedenfalls) bei ausländischen Insolvenzverfahren eine "Formstrenge" nicht angebracht, sodass eine "Deutung" des Adressaten zulässig ist. Wurde nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über eine schweizerische Gesellschaft im Berufungsbescheid des UFS (betreffend Umsatzsteuer für 1-6/2001) der Bescheidadressat mit "[R.C.] S.A. en liquidation" bezeichnet (anstelle mit Konkursmasse der RC, vertreten durch das Konkursamt, dieses vertreten durch den einschreitenden Rechtsanwalt), lag eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung, also eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit, vor. Eine in der vorliegenden Säumnisbeschwerde (nunmehr Fristsetzungsantrag) behauptete Säumnis, weil die Erledigung des UFS einen "Nichtbescheid" darstelle, lag damit nicht vor.

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