vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftung nach § 9 BAO bei Gläubigerbevorzugung im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des VwGH

Steuerrecht aktuellUniv.-Prof. Dr. Klaus Hirschler , Mag. Karl Hannes Stückler, BSc, LL.BÖStZ 2014/793ÖStZ 2014, 511 Heft 20 v. 16.10.2014

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29. 1. 2014, 2012/08/0227 entschieden, welche Anforderungen an den Gläubigergleichbehandlungsnachweis zu stellen sind, damit dem Vertreter keine Haftung nach § 25a BUAG trifft. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn in einem periodenübergreifenden Beurteilungszeitraum das Verhältnis aller Zahlungen auf die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der Zahlungen auf die insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten der BUAK (BUAK-Zahlungsquote) entsprochen hat. Dieser Beitrag untersucht, ob die vom VwGH entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen des Gläubigergleichbehandlungsnachweises auf die Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO übertragen werden können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte