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Offene Amtsbeschwerden beim VwGH bis 2013

Steuerrecht aktuellDr. Angela Stöger-FrankÖStZ 2014/7ÖStZ 2014, 9 Heft 1 und 2 v. 28.1.2014

Mit 1. Jänner 2014 nahm das neue Bundesfinanzgericht mit Sitz in Wien und Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz sowie Salzburg seinen Betrieb auf und löste den Unabhängigen Finanzsenat nach 10-jähriger Rechtsprechungstätigkeit ab. Die ÖStZ nimmt den Zuständigkeitsübergang zum Anlass, Bilanz über die zum Stichtag 31. 12. 2013 beim VwGH noch anhängigen Beschwerden der Finanz- und Zollämter gemäß § 292 BAO (idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz) gegen Berufungsentscheidungen durch den UFS zu ziehen und eine Auflistung der rund 100 offenen Fälle abzudrucken.11Zurückreichend bis ins Jahr 2009 und ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, da in wenigen Einzelfällen eine Veröffentlichung der UFS-Entscheidung zufolge § 10 Abs 4b UFS-Gesetz bzw eine Erfassung des Beschwerdeverfahrens oder seiner Beendigung vor dem VwGH in der Findok unterblieben sein kann. 22Nach den Übergangsregelungen betr Berufungsentscheidungen, die vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurden, gilt für die Behandlung der bis zum 12. 2. 2014 erhobenen Beschwerden/Revisionen noch die "alte Verfahrensrechtslage" vor dem VwGH.

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