Bisher war bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Länder, mit denen ein DBA mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist, nicht erkennbar, für welche Teile der im Lohnzettel (Lohnzettelart 1) ausgewiesenen Gesamtbezüge des Arbeitnehmers dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Dies war insofern problematisch, da dadurch im Rahmen der Veranlagung der Anrechnungshöchstbetrag nicht ohne weitere Erhebungen ermittelt werden konnte.