Die weite Definition des ausländischen Investmentfonds in § 42 Abs 1 InvFG 1993 verstößt laut einer aktuellen Senatsentscheidung des UFS Wien (vgl Amtsbeschwerde zur Zl 2013/13/0116 eingebracht) offenkundig gegen EU-Recht, weil auch ausländische Kapitalgesellschaften, die ihr Vermögen risikogestreut anlegen, als transparent eingestuft werden, und so die Rechtsfolge der direkten Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen beim österreichischen Investor auszulösen. Diese Durchgriffsbesteuerung stellt eine unzulässige Diskriminierung gegenüber einer Veranlagung in inländische Kapitalgesellschaften dar, für welche die besonderen Besteuerungsregeln des InvFG 1993 nicht zur Anwendung kommen: