Mit der chinesischen Steuerverwaltung wurde im Hinblick auf die Auslegung von Art 11 Abs 3 DBA-China vereinbart, dass Zinsen, die aufgrund politischer oder verwaltungsbehördlicher Einschränkungen bei der direkten Kreditvergabe durch die Regierung oder Institution mittelbar an die Regierung oder an eine in Art 11 Abs 3 DBA-China genannte Institution gezahlt werden, als Zinsen gelten, die von den Vorteilen dieses Absatzes erfasst sind, sofern die Regierung oder Institution der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung am 16. 6. 2014 in Kraft und findet auf alle offenen und künftigen Fälle Anwendung. Erlass des BMF 1. 8. 2014, BMF-010221/0433-VI/8/2014.