(Wenger/Adrian, RWZ 5/2014, S. 144)
Der Jahresabschluss ist binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag offenzulegen (beim Firmenbuchgericht einzureichen). Entgegen der überwiegenden Ansicht in der Literatur besteht - seit dem EU-GesRÄG 1996 - keine Verpflichtung zur früheren Offenlegung.