Am 16. 6. 2014 wurde in Wien das DBA mit Montenegro unterzeichnet. Damit schließt sich die letzte Lücke im DBA-Netzwerk hins der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Das DBA folgt im Wesentlichen dem OECD-MA. Die Betriebsstättendefinition (Art 5) folgt dem OECD-MA und sieht daher für Bauausführungen eine Mindestfrist von 12 Monaten vor. Der Betriebstättenartikel (Art 7) folgt noch dem alten OECD-Konzept vor Übernahme des AOA. Er ist allerdings entsprechend dem geltenden OECD-Konzept für alle Unternehmensgewinne, einschließlich jener aus freiberuflicher Tätigkeit, anzuwenden. Die Höchststeuersätze für die Quellenbesteuerung betragen für Dividenden 5 % (bei Schachteldividenden mit mindestens 5%iger Kapitalbeteiligung) und 10 % bei Portfoliodividenden, für Zinsen 10 % (mit Steuerfreistellung von öffentlichen Darlehenszinsen und Zinsen für öffentlich besicherte oder garantierte Exportkredite) sowie 5 % für urheberrechtliche Lizenzgebühren und 10 % für gewerbliche Lizenzgebühren. Nutzungsentgelte für Ausrüstungen (Mobilienleasing) sind vom Lizenzartikel nicht erfasst. Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich entsprechend Art 13 des OECD-MA besteuert, wobei jedoch das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats für Gewinne aus der Veräußerung von Immobiliengesellschaften (Art 13 Abs 4 OECD-MA) nicht übernommen wurde. Diese Gewinne unterliegen daher dem alleinigen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Private Ruhegehälter, einschließlich Sozialversicherungspensionen, unterliegen dem alleinigen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird auf österr Seite grundsätzlich die Anrechnungsmethode, bei Einkünften aus nachhaltiger aktiver Geschäftstätigkeit (Art 7) sowie nichtselbständiger Arbeit (Art 14) jedoch die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt angewendet. Montenegro wendet einheitlich die Methode der Steueranrechnung an. Der Amtshilfeartikel entspricht der jüngsten Version des Art 26 OECD-MA und garantiert daher die Erfüllung des Begriffs "umfassende Amtshilfe" iSd österr Außensteuerrechts. Das Protokoll zum DBA enthält neben den für die Leistung von Amtshilfe üblichen Anwendungsmodalitäten auch die ausdrückliche Bindung an den OECD-Kommentar bei der Abkommensinterpretation sowie (zusätzlich in Bezug auf Art 7) das Verbot der Liefergewinnbesteuerung bei der Ermittlung von Betriebstättengewinnen. (hj)