(Schulev-Steindl, ÖJZ 10/2014, S. 437)
Umdenken heiße es auch in Bezug auf den Säumnisschutz: Die Verletzung der Entscheidungspflicht könne nunmehr mit der an die VwG gerichteten "Säumnisbeschwerde" und dem "Fristsetzungsantrag" an den VwGH gerügt werden. Das neue System sei freilich nicht ohne Schwächen - im Beitrag wird ein erster Eindruck übermittelt.