(Pürgy, ÖJZ 9/2014, S. 389)
Den Verwaltungsgerichten erster Instanz kommt die Befugnis zur Tatsachenkognition zu. Der mit der Überprüfung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts häufig einhergehende Bedarf an nichtjuristischer Expertise führt zur Frage, welche Sachverständigen die neuen Verwaltungsgerichte heranziehen dürfen.