Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 30. 1. 2014, 2013/16/0229, festgestellt, dass ein vormaliger Geschäftsführer im Sinne der §§ 80 ff BAO verpflichtet ist, insoweit Beweise aus seiner Geschäftsführungszeit festzuhalten (beispielsweise durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken), als zur Beweisführung im Rahmen der Geltendmachung einer möglichen Geschäftsführerhaftung gem § 9 BAO durch die Abgabenbehörde notwendig sind.