Liechtensteinische Stiftungen können - abhängig von ihrer Ausgestaltung - gemäß der neuen Fondsbesteuerung sowohl als AIF, als auch als ausländischer Investmentfonds iSd § 188 Abs 1 Z 3 InvFG qualifiziert werden. Zugleich sieht das erst kürzlich abgeschlossene Steuerabkommen mit Liechtenstein in Art 2 Z 2 lit b einen Kriterienkatalog vor, bei dessen Erfüllung die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete liechtensteinische Vermögensmasse steuerlich gemäß Art 33 ff SteuAbk als intransparent zu behandeln ist. Der Beitrag untersucht dieses Spannungsverhältnis.