(Lenneis, BFGjournal 4/2014, S. 88)
Wird der Einkauf in ein Vertretungsgebiet durch ein Darlehen des Vertragspartners finanziert, steht aber fest, dass das Darlehen mit Gewissheit nicht zurückbezahlt werden muss, weil es mit der Ausgleichszahlung bei Beendigung des Handelsvertretervertrags gegenverrechnet wird, liege kein Abfließen vor.