Im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes 1955 wird die Einheitsbewertung von Grundbesitz geregelt. Die Einheitswerte des Grundvermögens wurden zuletzt mit der Hauptfeststellung zum 1. 1. 1973 festgestellt. Auch bei Fortschreibungen iS des § 21 BewG und Nachfeststellungen der Einheitswerte iS des § 22 BewG - etwa bei Errichtung eines Gebäudes - sind gemäß § 23 BewG die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973 zugrunde zu legen.