In seinem E vom 27. 2. 2014, 2011/15/0199 hat sich der VwGH erstmals mit der Auslegung des Begriffs "Zinsen" iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG auseinandergesetzt und sich dabei dem vom überwiegenden Schrifttum und vom UFS vertretenen weiten Begriffsverständnis angeschlossen. In diesem Zusammenhang hat der VwGH unter anderem Aussagen von grundlegender Bedeutung im Hinblick auf die historische Auslegung von Normen getätigt.